20 Jahre PWB

 

 

Drei Vereine vereint

Der Potsdam-Hbf mit Tram- und Bus-Zentralhaltestellen. Der Treff am ehemaligen Wasserturm ist Start für viele unserer Wanderungen

 

 

 

 

 

Unser Wandern

A. Zeitliches und Historisches rund um den
Potsdamer Wanderbund e. V.
 

Aus dem Kreisfachausschuss Wandern, Bergsteigen und Orientierungslauf der ehemaligen Kreise Potsdam-Land und Potsdam-Stadt ging nach 1990 der Potsdamer Wanderbund e. V. hervor. Die Orientierungsläufer spalteten sich direkt zum Sportbereich Leichtatletik ab und die Bergsteiger hofften optimale Bedingungen beim schon in den alten Bundesländern bestehenden Deutschen Alpenverein e. V. (DAV) zu finden. Sogar eine Potsdamer Sektion des DAV wurde gebildet. Viele begründeten ihr Interesse an einer dortigen Mitgliedschaft mit der Einsparung von  50% der sonst üblichen Übernachtungskosten.in den Berghütten des DAV. Als Gegenleistung wurde aber ein recht hoher Mitgliedsbeitrag verlangt. Leider war aber kaum jemand bereit auch ehrenamtliche Tätigkeiten in diesem Bereich zu übernehmen.
Bei den Wandern gab es Überlegungen, welches "Verbandsdach" - "welcher Hut" - den Bedürfnissen der Potsdamer Wanderer am besten entsprechen würde.
Eine Ortsgruppe schloss sich sofort dem "Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V." (VDGW) an. Andere Ortsgruppen hofften, dass sich über den Sportsektor traditionsbewusst ein Landesfachverband "Wandern" in Brandenburg bilden würde und darüber hinaus auch ein Bundesfachverband Wandern unter dem Dach des Sportes entstehen würde.  

Überlegenswert war dabei besonders die hohe Qualität, der gewaltige Umfang und die vereinsübergreifenden Aktivitäten der im Gebiet Potsdam bisher durchgeführten Veranstaltungen. Genau gesehen waren wir inhaltlich dem zentralen Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V. (VDGW) zeitlich und inhaltlich weit voraus. Hinzu kam, dass der  VDGW in großen Teilen kommerziell mit dem Tourismus wie ein Wirtschaftsunternehmen zusammenwirkte, was nicht zu einer uns gewohnten ehrenamtlichen Tätigkeit passte. Trotz dieser Bedenken schlossen sich die danals  im Potsdamer Wanderbund vereineten Gruppen dem VDGW 1990 an.
Nachdem der Potsdamer Wanderbund bereits Mitglied beim VDGW war, bildete sich - ähnlich wie in Potsdam - aus den einst verbliebenen Resten der Bezirksfachaus- schüsse Wandern der Bezirke Potsdam, Frankfurt und Cottbus der  Fachverband "Brandenburgischer Wandersportverband e. V." unter dem Dach des Landessport- verbandes e. V. Sogar viele aktive Bergsteigergruppen schlossen sich zusätzlich diesem Landesverband an. So kam es in der Folge zur Umbenennung in "Brandenburgischer Wandersport- und Bergsteiger-Verband e. V.". Er ist anerkannt als Landesfachverband. Zur Bildung eines Bundesfachverbandes kam es bisher nicht, weil noch ein Landesverband an der Mindestanzahl der für die Bildung notwendigen Gründungsmitglieder fehlt, auch weil viele Wanderer-Ortsgruppen in den alten Bundesländern statistisch als "Turnervereinigungen" geführt werden. Unter diesen Bedingungen des fehlenden "fachlichen Oberdaches" wurde auch der Brandenburgische Wandersport- und Bergsteiger-Verband  Mitglied im VDGW. Dieses "Oberdach" hat sich inzwischen umbenannt in Deutscher Wanderverband e. V. (DWV). So sind in unserem Gebiet diverse Ortsgruppen Mehrfachmitglieder - sind sowohl Sportfreunde, Wanderfreunde als auch Naturfreunde. Trotz dieser oft recht schwierigen Vereinsanbindungsstruktur gibt es in der aktiven Tätigkeit in der Natur keine Unterschiede.  

 

 

Aktuelle Mitgliedsvereine sind jetzt der
  
 

Wanderverein "Die Baberower" e. V. (WV'DB)

- ehemals BSG DEFA Babelsberg
 

Eifelverein Potsdam-Teltow e. V.  (EVPT) 
- ehemals BSG electronic Teltow

  Der EVPT ist zugleich jetzt Mitglied im zentralen Eifelverein e. V.
 

Eisenbahnersportverein Lokomotive Potsdam e. V,  
Abteilung Wandern (ESV
)
 
 

- ehemals BSG Lokomotive Potsdam, Sektion Wandern und Orientierungslauf
  Der ESV ist zugleich Mitglied
   - im Stadtsportbund Potsdam e.V.
   - im Landessportbund Brandenburg e. V.
   - im Verband der Eisenbahnersportler Deutschlands e. V.
   

Einige der bis 1990 bei uns bestehenden Vereine haben sich mit der Wende aufgelöst. Viele einstige Teilnehmer unserer Touren wollten jetzt erst einmal die neue Reisefreiheit rein privat auskosten. Die einst bestehenden Jugendgruppen setzten ihren Schwerpunkt primär auf Familie. Andere Mitglieder sind in unserem Einzugsgebiet zur neugegründeten Ortsgruppen des Deutschen Alpenvereins (DAV) gewechselt, obwohl sie fast ausschließlich Wanderer sind. Die ermäßigten Übernachtungsgebühren in den Hütten des Alpenvereins als deren eingetragenes Mitglied lockten sehr. Die ehrenamtliche Tätigkeit, die damit ebenfalls verbunden ist, lehnten viele aber ab. Eine organisatorische Angliederung an den Landessport mochte man dort auch nicht. Damit versperrte man sich komplett den Weg zu weiteren Fördermitteln. 

 

Ab 1990 nehmen wir als Potsdamer Wanderbund regelmäßig an den großen Deutschen Wandertagen teil. Der Auftakt für unsere Aktiven war dazu im Vorfeld die Begleitung der Wanderwimpelgruppe von Berlin bis in den Harz. Der Wimpel wird stets vom Veranstaltungsort des Vorjahres zum aktuellen Ort des jährlich Deutschen Wandertags getragen. 1989 war das Treffen in Berlin - 1990 in Arnsberg im Sauerland.  

Dorthin ins Sauerland reisten wir mit einer große Delegation nach.

Eine Wanderung unserer Gruppe mit dem damaligen Bundespräsidenten, Herrn Weizäcker, war ein besonderer Höhepunkt.  

 

Bereits auch im Vorfeld dieses  Wandertages wurde der Potsdamer Wanderbund in Braunlage im Harz im Juni 1990 als Mitglied in den Deutschen Wanderverband aufgenommen.
 

In den auf den jeweiligen Deutschen Wandertagen vorgenommenen Aktivitätsbewertungen belegten wir über Jahre immer einen der vorderen Plätze. 

Nach der Wende organisierten wir auch zahlreiche Mehrtagesaufenthalte dort, wo wir lokal davor nicht aktiv werden konnten.  

Um nicht mit dem Reiserecht in Konflikt zu kommen, werden diese Buchungen über Reisebüros vorgenommen. Man kann ja vorort trotzdem gemeinsam wandern.

 

Der Ministerpräsident des Landes Brandenburgs zeichnet in 2011 erstmals mehrere Aktive aus unserem Potsdamer Wanderbund mit dem "FreiwilligenPass des Landes Brandenburg für bürgerschaftliches Engagement" aus.  

 

 

Ehrenamtspreis

Foto von der Ehrenamtspreisverleihung 2013

 

Durch die Stadt Potsdam wurde unser Potsdamer Wanderbund 2013 auf die Nominierungsliste für das Ehrenamt gesetzt. Immerhin werden auch seit Jahren durchschnittlich an 5 von 7 Wochentagen Wanderungen für die Öffentlichkeit organisiert. 2014 wurden erneut herausragende aktive Wanderleiter für für die Erhrenamtspreisverleihung der Stadt Potsdam vorgeschlagen. Immerhin wirken in allein in 2014 bei uns 41 Wanderleiter ehrenamtlich in 266 Veranstaltungen.    

 

Mit Stand März 2015 haben wir 18 Ehrenamtler mit einem offiziellen FreiwilligenPass des Landes Brandenburg in unseren Reihen.In Anerkennung dieser Leistungen für das bürgerliche Engagement wurde zusätzlich die Ehrenamtskarte des Landes Brandenburg durch die Staatskanzlei des Landes Brandenburg verliehen.

 

Am 14.03.2015 zeichnete der Hauptvorstand des zentralen Deutschen Wanderverbandes anlässlich der Jahreshauptversammlung und dem 25-jährigen Bestehen des Potsdamer Wanderbundes drei besonders aktive Mitglieder, die sich bereits über viele Jahre bundesweit engagierten, mit der Silbernen Ehrennadel des Deutschen Wanderverbandes aus. Der Personenkreis derer, die mit der "Silbernen Ehrennadel" bisher ausgezeichnet wurden, ist bundesweit sehr klein. Danach kommt nur noch die Verleihung der "Goldenen Ehrennadel", die für jahrzehntelanges Wirken im und für den Spitzenverrband des Wanderns auf Bundesebene und höher vergeben wird. Ab 50 Jahre und längeres aktives Wirken in Positionen für das Wandern hat der Kandidat hier eine Chance überhaupt erst ausgewählt zu werden. Für die Neuen Bundesländer zählt leider erst ab 1990.             


Über viele Jahre boten wir auch Ferienwanderwochen in unseren Vereinsgebiet an.
 

Wir haben Seen, Kiefernwälder, märkischen Streusand, viele Schlösser und Parks.   

 

Kreuz

Kreuzung von E10 und E11

Auch kreuzen sich bei uns zwei große europäische Fernwanderwege, der E10 und der E11. Ein großer Findling befindet sich an dieser Stelle.  Man kann also von der Atlantikküste über diesen Punkt bis an die weißrussische Grenze gelangen. Und auf dem Weg vom Nordkap bis an die Adria kann man auch bei uns vorbeikommen. Man braucht nur den Markierungszeichen folgen.  

 

Der Findling am europäischen Wanderkreuz am Einweihungstag

Als märkische Besonderheit hat in unmittelbarer Nähe dieses Kreuzes ein Findling seit 1993 seinen Platz gefunden. Er wurde einst durch Naturgewalten bis in den Hohen Fläming transportiert.


Nun ruht er hier - nur ein kleines Stückchen
weiter von seinem ursprünglichen Fundort.
Er fand hier 1993 feierlich seinen neuen Platz im Beisein von Vertretern der Europäischen Wandervereinigung. Auf dem historischen Pressefoto hält der damalige OB Potsdams die Festrede.
                                                                                        
 

20 Jahre danach gab es eine Erinnerungsfestveranstaltung an gleicher Stelle. Der Landtagspräsident und die Stadt Potsdam dankten für das kontinuierliche ehrenamtliche Engagement der Potsdamer Wanderer.      

 

Tafel

Hinweistafel am Findling

Eine am Findling angebrachte Tafel 
zeigt das noch einmal für später Vorbeikommende.
 

 

 

 

 

 

 

 

Offizielle Markierungszeichen: oben Jakobsweg, Mitte Europawanderweg (blauer Querstrich), unten Gebietswanderweg (roter Querstrich)

 

 

 

 

 

 

Bei der Neumarkierung von Pilgerwegen drängen wir darauf, dass sich diese Wanderwege in ein schon vorhandenes markiertes Wegenetz einfügen.
Die Jakobsmuschel als  Ergänzungszeichen super!
Aber als Parallelangebot zu schon vorhandenen Qualtätswegen passt es gar nicht. Zusammenwirken ist hier gefragt. Wir lehnen neue Wanderwege, die nur mit dem Ziel vorgeschlagen werden,  von einer bestimmten Gaststätte zu einer nächsten vorbestimmten Gaststätte oder Beherberung zu führen,
generell ab.
Das können nur Nebeneffekte beim Wandern sein. 

 

125 Jahre nach der Bildung des Deutschen Wanderverbandes in Fulda erkannte das Präsidium dieses Verbandes in seinen neuen Leitlinien - der Fuldaer Erklärung - an, dass Wandern auch Sport ist. Jeder Wanderer weiß aber doch, dass Wandern viele Kategorien verbindet. Hervorzuhebende Beispiele wären hier: Soziale Verbindungen, Natur, Geographie, nationales Kulturerbe, Gesundenheits- vorsorge und sportliches Engagement natürlich. Inzwischen bezeichnet der Deutsche Wanderverband unser Wandern auch als "Natursport". Das wurde über Jahrzehnte nicht so klar ausgedrückt.     


Es wurde z. B. ein "neues" deutschlandweites Wanderabzeichen ab 2010 nach dem Vorbild der Klassifizierung des ehemaligen DWBO der DDR eingefüht. Die Bedingungen zum Ablegen ähneln denen, die wir noch vom DWBO her kennen - die Erfüllung der Bedingungen ist aber einfacher geworden, nicht mehr so sportbetont.
Jetzt überwiegt die Regelmäßigkeit. Nach 5 Jahren kontinuierlicher Bewegung ist man bei der Stufe Gold angekommen. Wir waren damals wie heute sehr gut. Wir haben in unseren Reihen mit Beginn des Jahres 2015  24-mal Gold (die bis hierher zeitlich höchste mögliche Erreichbarkeit), 23-mal Silber und 10-mal die Stufe Bronze erzielt. Das ist auf die Anzahl der Aktiven umgerechnet Spitzenleistung.
Neu: Ab 2015 erhalten die Wanderfreunde, die schon die Stufe "Gold" erstmals in 2014 erreichten, für die vier Folgejahre erneut nur jährlich eine "goldene Wiederholungsurkunde". Erst im fünften Jahr gibt es dann erneut ein "Goldenes Abzeichen" - dann aber mit eingravierter "5" plus Urkunde. Nach weiteren 5 Jahren gibt es dann das Abzeichen mit eingravierter "10".  

 

Weitere lokale Wanderabzeichen verschiedenster Art gibt es inzwischen. Sie werden regionalbezogen auch von anderen touristischen Trägern herausgegenen. Einige Landesverbände im Wandern haben intern sogar die alten DWBO-Vorgaben weiter beibehalten. Gewandert wird also nicht nur unter der Schirmherrschaft des Deutschen Wanderverbandes. Kirchliche Organisationen, der Naturschutzbund oder die Naturwacht, der Fremdenverkehr und viele andere Zusammenschlüsse kommen noch hinzu. Selbst Partneragenturen bieten nun schon Wanderungen zum gemeinsamen Kennenlernen an. Auch die Stiftung "Preußische Schlösser und Gärten" möchte durch selbst inszenierte Touren sich ein Zubrot verdienen. Viele beschäftigungsarme oder -lose Musikkünstler sowie Schauspieler versuchen sich als Gästeführer. Natürlich möchten fast alle Honorare.

Auch der zentrale Deutsche Wanderverband und mehrere Gebietswandervereine haben bereits viele ihrer Aufgaben an "kommerzielle Subunternehmungen" übertragen. Das betrifft leider auch die Ausbildung von neuen Wanderführern über den Deutschen Wanderverband. So werden geschickt viele wirtschaftliche und finanzielle Probleme, die zur Gemeinnützigkeit im Widerspruch stehen würden, ausgelagert. Eine direkte Verbindung zum Tourismus bedeutet immer Kommerz. 

     

Hartz-IV-Empfänger und Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung können sich solche Führungen und Reisen finanziell nicht leisten. Bedenkt bitte auch, dass in unserem Land jedes 4. Kind bereits unter der Armutsgrenze lebt.  

   

Unsere Wanderleiter bekommen kein Honorar. Sie wirken ehrenamtlich.
Sie bekommen auch selten ihre getätigten persönlichern Aufwendungen erstattet.
 


Freiwillige Unterstützungen werden gern entgegengenommen!

 

Auf Grund unserer anerkannten Bestätigungen der Gemeinnützigkeit
durch das Finanzamt über die zurückliegenden Jahre dürfen wir auch Zuwendungen (alte Bezeichnung: Spenden) entgegen nehmen und Quittungen darüber ausstellen.



*****************************************************B. Satzung des Potsdamer Wanderbund e. V.

in der Neufassung vom 12.03.2016

                          – eingetragen beim Amtsgericht Potsdam unter dem 14.11.2016
-

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 9. Mai 1990 gegründete gemeinnützige Verein trägt den Namen
Potsdamer Wanderbund e. V.  (kurz: PWB).

(2) Der PWB ist registriert im Vereinsregister der Stadt Potsdam und unter der Nummer 118 am 06.07.1990 eingetragen.

(3) Der PWB hat seinen Sitz in Potsdam.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Wahrnehmungsrechte und Pflichten

(1)  Zweck der Vereinigung
Der Zweck des Vereins ist die Förderung  
- des Breitensports mit dem Schwerpunkt Wandern in seinen vielfältigen Formen (
  einschließlich des Natursports, des Radwanderns und des Winterschwimmens),
- von Aufgaben des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes des ehrenamtlichen
   bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke,
- der Pflege von Volksbräuchen und des Liedgutes.

(2) Gemeinnützigkeit
Der PWB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Satzungsgemäße  Mittelverwendung
Der PWB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des PWB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine unangemessenen Zuwendungen aus Mitteln des PWB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet des PWB umfasst die Landeshauptstadt Potsdam und den Landkreis Potsdam-Mittelmark mit seinen Regionen Zauche, Havelseen sowie den Großraum Kleinmachnow-Stahnsdorf-Teltow.

(5) Hauptziel
 Der PWB führt die Koordinierung der satzungsgemäßen Aktivitäten seiner Mitgliedergemäß  § 6 Absatz 2 in seinem Tätigkeitsbereich in Zusammenarbeit mit örtlichen Einrichtungen und anderen  Vereinigungen durch.

§ 3 Vermögensverteilung im Falle der Auflösung des Vereins

Bei  Auflösung des PWB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  Vermögen der Vereinigung den steuerbegünstigten Mitgliedsvereinen des PWB,        - dem Eifelverein Potsdam - Teltow e. V.,
- dem Eisenbahnersportverein Lokomotive Potsdam e. V. und  
- dem Wanderverein „Die Baberower“ e. V.        
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Aufteilung des Vermögens soll  im Falle der Auflösung entsprechend der Anzahl der stimmberechtigten  Zugehörigen zu den benannten Mitgliedsvereinen des  PWB  erfolgen. Kriterium der Erfassung ist in diesem Fall der Stand am Ende des letzten Geschäftsjahres des PWB  vor der Auflösung.

    
§ 4  Gleichberechtigung  und Anerkennungen
(1) Im Text dieser Satzung und den nachrangigen Dokumenten wird nur die männliche Bezugsform verwendet. Das geschieht lediglich aus schreibtechnischen Vereinfachungsgründen. Es bedeutet keine Zurücksetzung des anderen Geschlechts und schließt selbstverständlich die volle Gleichberechtigung ein.

(2) Der PWB wurde als Nachfolger des gemeinsamen Kreisfachausschusses für Wandern, Bergsteigen und Orientierungslauf  (kurz: KFA WBO) der ehemaligen Stadt- und Landkreise Potsdam gegründet. Der KFA WBO verstand sich als territoriales Gremium des Deutschen Verbandes für Wandern, Bergsteigen und Orientierungslauf (kurz: DWBO). Die über den KFA und weiteren Fachgremien des DWBO bis dahin erworbenen Aus- und Fortbildungen der nun zu den Ortsgruppen gehörigen natürlichen Personen wurden durch den neu gebildeten PWB voll anerkannt. Der PWB führte auf dieser Basis weitere Fortbildungen durch.
Die wanderspezifischen Neureglungen wurden dabei miteinbezogen.

(3) Alle bis zur Neugründung vergebenen Ehrungen an Personen, die im Nachfolgegremium des KFA WBO, dem PWB, wirksam sind, wurden überprüft und als rein für wandersportspezifische Aktivitäten vergeben eingestuft. Sie wurden sowohl durch die Landesgremien im Land Brandenburg als auch durch Bundesgremien als Grundlage für weitere Auszeichnungen und Mitwirkungen in
Dachverbänden verwendet.

(4) Die historischen Wurzeln  des PWB gehen auf die Gründung des „Wandervogel/Ausschuss für Schülerfahrten“ am Berlin-Steglitzer Gymnasium vom 04.11.1901 zurück. Diese Traditionen wurden bisher gepflegt und werden weiter beibehalten.

(5) Der PWB selbst versteht sich als traditioneller nicht kommerzieller territorialer Ansprechpartner für die Öffentlichkeit bzgl. des Wanderns für das im § 2 Absatz 4 dieser Satzung benannte Vereinsgebiet.

(6) Der PWB erkennt als territoriales Gremium die Regeln des Fachverbandes Wandern des Landes Brandenburg als Leitlinien für seine eigene Leitungstätigkeit und Arbeitsweise an.

§ 5  Ehrenämter und tätige Übungsleiter   
(1) Personen, die  in Ämtern der Organen des  PWB gemäß dieser Satzung  tätig werden, sind unentgeltlich tätig. Unter Beachtung der jeweiligen Haushaltslage des  PWB  kann jedoch für diese Tätigkeiten eine angemessene Aufwandsentschädigung als Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG ausgereicht werden.  

(2) Ersatz von Auslagen wird in dem vom Haushaltplan des PWB  vorher bestimmten Rahmen entsprechend der Finanzordnung des  PWB gewährt.

(3) Die Vergütung von Reisekosten erfolgt nach reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes Brandenburg. Die in diesen  Vorschriften vermerkten Werte gelten für den PWB als Höchstgrenze. Die Modalitäten für die Erstattung von Reisekosten sind in der Finanzordnung des PWB zu regeln. Die Höhe der Erstattung von Reisekosten erfolgt unter Beachtung der Haushaltslage des PWB und einheitlich für alle durch den PWB Beauftragten. Vor Antritt der Reise ist jeweils die Zustimmung des Vorstandes des PWB einzuholen.    

(4) Die Tätigkeit der im Auftrag des  PWB bzw. im Einvernehmen mit den Leitungen der Ortsgruppen des PWB eingesetzten Übungsleiter hat eine pädagogische Ausrichtung. Übungsleiter sind beim PWB  
a) Wanderleiter mit einer Ausbildung des Deutschen Wanderverbandes als Wanderführer,
b) Inhaber einer gültigen Lizenz mit einer Ausbildung über den Landessportbund bzw. dessen Fachverbände, die die Betreuung von Gruppen rechtfertigt,
c) Gästeführer
d) sowie Personen mit einer äquivalenten Befähigung für diese Aufgaben.
e) Personen mit gültigen Bergsteigerausweisen bzw. gültigen Bergsteigerlizenzen sind dem gleichgesetzt, weil sie berechtigt sind, Gruppen im Gebirge zu führen.
Diesem Personenkreis kann entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der jeweiligen Haushaltslage des PWB für ihre unmittelbare aktive Tätigkeit mit den Gruppen eine angemessene Pauschale als Übungsleiter gemäß
§ 3 Nr. 26 EStG gewährt werden.

(5) Der Einsatz von Übungsleitern im Namen der jeweiligen Ortsgruppe bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Leitung der jeweiligen Ortsgruppe des PWB. Übungsleiter anderer Ortsgruppen, die Mitglieder des PWB sind, kann diese Aufgabe untereinander übertragen werden, wenn die Leitung, der Ortsgruppe, der der betreffende Übungsleiter organisatorisch angehört, jeweils zustimmt. Die Hoheitsrechte obliegen der den Anlass durchführenden Ortsgruppe. Der Vorstand des PWB behält sich jedoch das Recht vor, bei Unstimmigkeiten angerufen werden zu können und nach Prüfung  regulierend eingreifen zu können. 

(6) Bei durch den vom PWB selbst organisierten Anlässen kann der Vorstand des PWB eigenständig Übungsleiter aus dem Bereich der Zugehörigen seiner Mitglieder einsetzen Der PWB übernimmt in diesem Falle auch alle Zuständigkeiten.

 (7)  Ehrenamtliche und Übungsleiter, die im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit des PWB einschließlich seiner Ortsgruppen tätig werden wollen, müssen ein erweitertes Führungszeugnis  entsprechend SGB VIII  § 72a vorweisen. Negative Eintragungen in diesem Dokument können nach Prüfung vorbeugend ein Einsatzverbot zum Schutz der Kinder- und Jugendlichen begründen.   

(8) Für die steuerliche Behandlung einer Ehrenamtspauschale bzw. Übungsleiterpauschale sind die Empfänger selbst verantwortlich. 

                                                                                                
§ 6 Arbeitsgrundlagen

(1) Der  PWB  regelt seine Arbeit durch Entscheidungen gewählter Organe.  

(2) Grundlage hierfür sind
a) die Satzung der Vereinigung
    Sie ist gewissermaßen die Verfassung der Körperschaft. Ihr Wortlaut ist durch
    das höchste Organ der Vereinigung zu beschließen und zwingend im    
    Vereinsregister beim Amtsgericht eintragen zu lassen.
b) die Ordnungen
    Der Inhalt der Ordnungen leitet sich aus dem Text der Satzung ab und untersetzt
    die Satzung des PWB detailliert. Ordnungen werden durch die Gremien des PWB
    vorbereitet und sind im PWB durch die Gesamtmitgliederversammlung
    (kurz: GMV) bzw. die Delegiertenversammlung (kurz: DV) durch Abstimmung zu
    bestätigen. Die inhaltliche Formulierung der Ordnungen ist nicht für eine
    Eintragung ins Vereinsregister vorgesehen.
    Der PWB gibt sich für seine Tätigkeit folgende Ordnungen:    
     - die Wahlordnung,
     - die Geschäftsordnung,
     - die Ordnung über die Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft,
     - die Finanzordnung,
    - die Beitragsordnung,
    - die jeweilige Haushaltsplanung,
    -  die Ordnung über die Mitwirkung in weiteren Körperschaften,
    - die Ehrenordnung,
    - die Disziplinarordnung sowie
    - die Ordnung der Potsdamer Wanderjugend.

(2) Die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Mittel werden durch Beiträge seiner Mitglieder und durch öffentliche und private Zuwendungen aufgebracht.

(3) Gewinnerzielungsabsichten werden durch den  PWB  nicht angestrebt.

(4) Geschäftsjahre übergreifende offene Forderungen und offene Verbindlichkeiten sind am Ende des jeweils auszuwertenden Zeitraums entsprechende den aktuellen Finanzreglungen in die nächste  Geschäftsperiode zu übernehmen. Einzelheiten regelt die Finanzordnung des PWB.

§ 7 Hauptaufgaben der Vereinigung PWB

(1) Förderung des Wandern in seinen vielfältigen Formen einschließlich seiner sportlichen, gesundheitsfördernden, generationenübergreifenden und sozialen Aspekte sowie weiterer nichtkommerzieller Freizeitaktivitäten durch:
a) Planung und Ausführung von Wanderungen mit dem Ziel,
    Verständnis für Kultur- und Naturerbe sowie insgesamt für Natur und Landschaft   
    zu erreichen;
b) Organisation und Durchführung von Wanderungen für die breite Öffentlichkeit – 
    dabei auch Unterstützung mobilitätseingeschränkter Bürger;
c) Eingliederung der sportlichen Aspekte der Wanderungen in die Aktivitäten zur
    Umsetzung der Breitensportkonzeption des Landes Brandenburg;
d) Teilnahme an zentralen Wanderveranstaltungen der Dachverbände des        
    Wanderns im Land Brandenburg, bundesweit und im Rahmen der europäischen
    Wandervereinigung verbunden mit der jeweiligen Repräsentation der Aktivitäten der
    Vereinigung;
e) Hilfe bei der Gestaltung von Gesundheitswandertagen;
f)  Teilnahme am und ehrenamtliche Unterstützung des Gesundheitsprogramms der
     gesetzlichen Krankenkassen (u. a. durch regelmäßige Bewegungsaktivitäten und
     Umsetzung der Empfehlungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
     [BZgA] als Fachbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
     Gesundheit);   
g)  Gestaltung von Familienwandertagen als generationenübergreifenden Aktionen;
h) Ehrenamtliche Unterstützung bei Planungen von markierten Wander- und
    Radwegen und bei notwendigen lokalen Verlagerungen von bereits vorhandenen
    markierten Wander- und Radwegen   -  die Aktivitäten erfolgen in Abstimmung mit
    den betreffenden Kommunen und anderen mit diesen Aufgaben befassten
    Dienststellen sowie Vereinen nach einheitlichen für das Bundesland Brandenburg
    geltenden Gesetzen, Vorschriften und  Richtlinien;
i)  Aus-, Fort- und Weiterbildung von Wanderleitern und anderen Führungskräften zur
    Lösung von Organisationsaufgaben des PWB  sowie Anerkennung bzw. 
    Anpassungsfortbildungen der durch die Mitglieder gemäß § 8 Absatz 2 auf der
    Grundlage ihrer eigenen Satzung erbrachten vergleichbaren gültigen Abschlüsse
    und Lizenzen für die Nutzung in der Vereinsarbeit des PWB;
j)  Herausgabe von Informationsmaterialen, u. a. von Wanderprogrammen als Print-
    und Internetmedien, von Wegbeschreibungen mit Hinweise auf natur- und
    umweltgerechtes Verhalten in der Landschaft;
k) Ehrenamtliche Mitwirkung bei der Gestaltung und laufende Korrektur von
    Wanderkarten;
l)  Ehrenamtliche Mitwirkung bei  der Kontrolle über den aktuellen Zustand über
    Einrichtungen in der freien  Landschaft und in Waldgebieten, die dem Wanderer
    sowie der allgemeinen Lenkung des Wanderns im Vereinsgebiet des PWB dienen
    (u. a. Zeichen an markierten Wander-und Radwegen oder über den
    Oberflächenzustand von markierten Wander- und Radwegen);
m) Einforderungen von Maßnahmen von den zuständigen Verwaltungsinstitutionen
    zum Schutz markierter Wander- und Radwege vor Überfrequentierung durch für
   Rad- und Wanderwege oberflächenschädliche Nutzungsarten (z. B verursacht
   durch die zunehmende Reittouristik) sowie gegen die durch diese unbewusst bzw.
   sogar bewusst verursachten Erosionsschäden im Vereinsgebiet des PWB.

(2) Förderung des Natur- und Umweltschutzes als wesentlicher Bestandteil der Landschaftspflege im Sinne des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes und den daraus für das Bundesland Brandenburg abgeleiteten Landesgesetzen, einschließlich der dazu erlassenen  Durchführungsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Verwaltungserlassen und der regionalen bzw. kommunalen Satzungen, die im Tätigkeitsbereich des  PWB  Anwendung finden, durch:
a) Mitwirkung bei Planungen und Stellungnahmen zu Projekten , die für Natur ,
    Landschaft und für die Umwelt des Menschen im Tätigkeitsbereich des PWB 
    bedeutsam sind;
b) Unterstützung der Forstbehörden und Forderungen an diese zur konsequenten
    Einhaltung der Bestimmungen des Brandenburgischen Waldgesetzes im
    Interesse aller Nutzer;
c) Anregungen zur  getrennten Wegeführung sich gegenseitig negativ
    beeinflussender Touristikarten
    (z. B. Reittouristik auf gekennzeichneten Wander- und Radwegen);
d) Maßnahmen zum Schutz von Wegeabschnitten in Erholungsgebieten zu fordern,
    deren Oberfläche stark erosionsgefährdet ist und infolge der Nutzung durch
    einzelne Touristikarten für andere Erholungssuchende nachfolgend nur noch
    schwer oder nicht mehr nutzbar sind (besonders von    
     mobilitätseingeschränkten Bürgern und Behinderten);
e) Unterstützung von erholungsuchenden Bürgern, denen laut Grundgesetz gemäß
    Artikel 1 bis Artikel 3 und der Verfassung des Landes Brandenburg garantierte
    Rechte beim Bewegen in  der freien  Landschaft und in Waldgebieten zu
    gewähren sind, diese jedoch durch nachfolgende Verwaltungsmaßnahmen zu
    Gunsten bestimmter Personengruppen und ihren Tätigkeiten eingeengt werden;
f) Öffentlichkeitsarbeit für Natur- und Umweltschutz bei Wanderungen und anderen
   nichtkommerziellen Freizeittätigkeiten bei geeigneten Veranstaltungen durch
   Vorträge und Ausstellungen;
g) Ehrenamtliche Mitwirkung bei der Realisierung praktischer Maßnahmen der
    Biotopgestaltung, im Naturschutz und in der Landschaftspflege;
h) Meldung von Gefahrenquellen, die sowohl durch höhere Gewalt als auch durch
    unsachgemäße Nutzung der Natur im Vereinsgebiet entstanden sind, an
    zuständige Behörden und Dienststellen sowie Einflussnahme auf Beseitigung der
    Gefahrenquellen;
i) Zusammenarbeit mit Behörden, Dienststellen, Vereinen und Personen der hier
    unter  § 7 Absatz 2a bis 2h genannten Aufgaben.

(3) Pflege des Heimatgedankens durch:
a) Besuch von Veranstaltungen der Naturwacht Brandenburg und der
    Naturparkzentren;
b) Teilnahme an der Heimatforschung (z. B. Wanderungen mit Zeitzeugen);
c) Erhaltung und Pflege des Brauchtum und des Volkliedes;
d) Zusammenarbeit mit Vereinen und Personen, Behörden und Dienststellen bei der
    Lösung der hier unter § 7 Absatz 3a bis 3d genannten Aufgaben.

(4) Förderung und Betreuung aller Altersgruppen bei der Wahrnehmung der unter Absatz  1 bis 3 bezeichneten Aufgaben, insbesondere von Kinder- und Jugendgruppen sowie im Bereich der Senioren und bei mobilitätseingeschränkter Personen.

(5) Förderung des Winterschwimmens und des Radtourismus zur Stärkung physischer und psychischer Kräfte als vorbeugende Gesundheitserhaltungsmaßnahmen.

§ 8 Mitgliedschaft

(1) Der  PWB hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

(2) Das Prozedere der Aufnahme bzw. der Beendigung als ordentliches oder außerordentliches Mitglied erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung sowie der Ordnung über die Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

(3) Ordentliche Mitglieder können Vereine und Teile von Vereine aus dem Tätigkeitsbereich des PWB sein, die sich ganz oder teilweise im Sinne von § 7 dieser Satzung betätigen oder dieses zukünftig wollen und einen Antrag auf Aufnahme in den PWB an den Vorstand gestellt haben. Diese Anträge prüft der Vorstand gewissenhaft. Bestehen keine juristischen, geschäftlichen und moralischen Gründe gegen eine Aufnahme, wird diese durch den Vorstand des PWB bestätigt. Die ordentlichen Mitglieder werden hier gleichwertig auch als Ortsgruppen (kurz: OG) bzw. Basisgruppen, Gruppen, Clubs, Sektion en oder Abteilungen bezeichnet. Die allgemein üblich als Mitglieder dieser OG bezeichneten natürlichen Personen werden in dieser Satzung als Zugehörige der Mitglieder benannt.

(4) Außerordentliche Mitglieder sind im Sinne dieser Satzung juristische Personen, die mit dem  PWB zusammenarbeiten und ihn fördern. Für ihre Aufnahme bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Vorstand des PWB.

(5) Die Zugehörigkeit zum PWB endet durch Auflösung, wichtigem Grund, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

(6) Bei Auflösung des Mitgliedes endet die Zugehörigkeit zum PWB automatisch. Die Beendigung der Mitgliedschaft aus wichtigen Grund kann sowohl durch das Mitglied als auch durch den Vorstand des PWB erfolgen. Der Austritt aus dem PWB erfolgt freiwillig durch nachweisbare schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des PWB bis zum 31. Juli mit Wirkung zum  Jahresende.

(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund und der Ausschluss eines Mitgliedes  erfolgen seitens des PWB auf Grundlage der Geschäftsordnung sowie der Ordnung über die Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft des PWB durch Beschluss des Vorstandes bzw. bei Widerspruch des Mitgliedes nach erneuter Überprüfung durch Beschluss die Gesamtmitgliederversammlung
(kurz: GMV) bzw. der Delegiertenversammlung (kurz DV). Einzelheiten bei Ausschluss regelt die Disziplinarordnung.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des PWB  sind verpflichtet, ihn bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Jedem Mitglied des PWB obliegt eine grundsätzliche Treue- und Förderpflicht gegenüber dem PWB.

(2) Die Zugehörigen der Mitglieder werden zwischen den Gesamtmitgiederversammlungen (kurz: GMV) durch ihre Leitungen bzw. Repräsentanten im Mitgliederrat gegenüber dem Vorstand des PWB vertreten.

(3) Die Leitungen der OG gemäß dieser Satzung § 8 Absatz 3 sind für den Informationsfluss von und zum Vorstand des PWB zuständig. Satzungsänderungen, die ihre Zughörigen betreffen, und Einschränkungen in der Tätigkeit ihrer Ortsgruppen teilen sie unverzüglich dem  Vorstand des PWB  mit.

(4) Ordentliche Mitglieder zahlen als OG einen Beitrag nach Anzahl ihrer registrierten Zugehörigen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren und Umlagen erhoben werden. Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sind in sozialverträglicher Höhe festzulegen. Der Vorstand des PWB schlägt der GMV bzw. der DV die Zahlungsform und die jeweiligen für das terminlich auf die GMV bzw. DV folgende   Geschäftsjahr vor. Diese Zahlungsfestlegungen bleiben solange in Kraft bis neue Beschlüsse der GMV bzw. DV die bisherigen ersetzen. Näheres regelt die Beitragsordnung des PWB.

(5) Außerordentliche Mitglieder vereinbaren den Jahresbeitrag mit dem Vorstand.

(6)) Die Zugehörigen zu den Mitgliedern des PWB, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen dieser Satzung Rede-, Antrags-, Stimm- sowie aktives Wahlrecht. Das passive Wahlrecht in Organe des PWB kann von Zugehörigen der Mitglieder ab Vollendung der Volljährigkeit ausgeübt werden.   

(7) Eine beschränkte Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit sind in Gremien des PWB Ausschlussgründe für eine Funktionsübernahme. Ein Verlust der vollen Geschäftsfähigkeit nach einer bereits erfolgten Wahl bedingt den Verzicht auf die eigenständige weitere Ausübung einer Wahlfunktion
innerhalb des PWB oder den Verbleib nach einer Berufung in dieser. Das Stimmrecht kann in Organen des PWB nur persönlich ausgeübt werden.

(8) Außerordentliche Mitglieder des PWB haben ein Antragsrecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht im PWB.

(9) Durch eine Mitgliedschaft im PWB  wird kein Anspruch auf sein Vermögen erworben.

(10) Ein Mitglied kann bei Verstößen gegen Inhalte der Satzung und der Ordnungen des PWB nach Anhörung durch den Vorstand des PWB mit Sanktionen entsprechend der Disziplinarordnung des PWB belegt werden. Einzelheiten werden in der Disziplinarordnung geregelt.

§ 10 Organe der Vereinigung

(1) Ständige Organe des PWB sind
a) die Gesamtmitgliederversammlung (kurz: GMV), die sich aus den Zugehörigen der
    ordentlichen sowie der außerordentlichen Mitglieder bildet;
b) die Delegiertenversammlung (kurz: DV), die sich aus den Delegierten der
    Zugehörigen der ordentlichen Mitglieder sowie den außerordentlichen Mitgliedern
    bildet;
c) der Mitgliederrat, der sich jeweils aus dem Leiter oder einem Vertretungsbefugten
    der Ortsgruppen des  PWB zusammensetzt;

d) der Vorstand, der sich aus den Gewählten gemäß § 13 Absätze 1 und 2, dem
    Jugendwart gemäß § 17 zusammensetzt;
e) die Rechnungsprüfer, die von der GMV gewählt werden.

    Zum geschäftsführenden  Vorstand zählen Personen, die mit den im
    § 13 Absatz 1 benannten  Funktionen betraut sind. Zum Vorstand im erweiterten
    Sinne – auch erweiterter Vorstand genannt - gehören der durch die GMV gewählte
    Vorstand gemäß § 13  Absätze 1 und 2 sowie die Vertreter des Mitgliederrat
     gemäß § 10 Absatz 1 c.   

(2) Zeitweilige Organe des PWB sind
a) die Versammlungsleitung gemäß § 15 dieser Satzung
b) die Mandatsprüfer gemäß § 16 dieser Satzung. Sie üben bei anstehenden Wahlen
    gleichzeitig die Funktion einer Wahlkommission aus bzw. übernehmen zeitweilig
    die Funktion von Mitgliedern der Versammlungsleitung, falls diese zum
     Kandidatenkreis gehören. Die zeitweiligen Organe werden für die Dauer der GMV
     und auf dieser durch die anwesenden Stimmberechtigten gewählt. Für die Wahl
     der Versammlungsleitung und der Mandatsprüfer hat der Vor
     stand ein primäres Vorschlagsrecht.

(3) Für die Organe des PWB gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).   

§ 11 Gesamtmitgliederversammlung (kurz: GMV)

(1) Die GMV ist insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;
c)  Entlastung und Wahl des Vorstandes;
d) Wahl der Rechnungsprüfer;
e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeiten;
f)  Genehmigung des Haushaltplanes;
g) Satzungsänderungen;
h) Beschlussfassungen über vorgelegte Anträge;
 i) Entscheidung über die Berufung gegen einen ablehnenden Bescheid über die
    Aufnahme als Mitglied in den PWB nach § 8 Absatz 2;
 j) Entscheidung über die Berufung gegen eine vom Vorstand gemäß
    Disziplinarordnung verfügte Maßnahme nach § 9 Absatz 10;
k) Wahl der zeitweiligen Organe.

(2) Die GMV findet normalerweise im 1. Quartal in jedem Geschäftsjahr statt. Die Einberufung obliegt dem Vorstand. Sie hat schriftlich mit einer Einladungsfrist von acht Wochen unter Angabe von Ort, Tag und Stunde an die Mitglieder zu erfolgen. Die Veröffentlichung im Veranstaltungskalender des PWB gilt als offizielle Einladung. Dem Vorstand bleibt es überlassen, den Ort der GMV außerhalb
vom Vereinssitz festzulegen. Der Ort der GMV muss jedoch bzgl. der An- und Abreise von allen Zugehörigen der Mitglieder zumutbar erreichbar sein.

(3) Die Leitungen der Ortsgruppen des  PWB  laden ihre Zugehörigen zur GMV des PWB mit einer Einladungsfrist von vier Wochen ein. Die GMV ist öffentlich. Gäste können nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung und danach erfolgter Bestätigung (begrenzt nur durch Platzkapazität) oder direkt auf Einladung des PWB daran teilnehmen. Sie haben jedoch weder Antrags- noch Stimmrecht.

(4) Außerordentliche Mitglieder sind durch den Vorstand des  PWB  direkt einzuladen.

(5) Den Rechnungsprüfern sind die zu prüfenden Dokumente rechtzeitig vor der jeweiligen GMV zur Kontrolle durch den Vorstand des  PWB  vorzulegen. Die Rechnungsprüfer nehmen unabhängig von einer separaten Einladung an der GMV teil und berichten dort über ihre Prüfergebnisse. Der Bericht ist zu dokumentieren und beim Vorstand in der Geschäftsstelle zu hinterlegen.

(6) Anträge zur GMV auf Satzungsänderungen müssen im Wortlaut mindestens drei Wochen vor Beginn der GMV bei der Geschäftsstelle des PWB beim Vorstand des PWB eingegangen sein. Rechtschreibliche und grammatikalische Richtigstellungen sind auch im Falle einer Beschlussfassung über die Veränderung bis zur Einreichung beim Amtsgericht zulässig. Sonstige Anträge zur Behandlung in der GMV müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der GMV beim Vorstand vorliegen. Später eingegangene Anträge dürfen in der Gesamtmitgliederversammlung nur behandelt
werden, wenn ihre Dringlichkeit in einer Zweidrittelmehrheit bejaht ‚ wird. In der GMV zur Tagesordnung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen.

(7) Außerordentliche GMV finden auf Beschluss des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Zugehörigen der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, diese beantragt haben. Die Einladungsfristen und die Modalitäten sind analog zu den im § 11 in den Absätzen 2, 3, und 4 genannten.

(8) Die GMV wird entsprechend der Tagesordnung und der Geschäftsordnung - bei Wahlen zusätzlich unter Beachtung der Wahlordnung - von der Versammlungsleitung durchgeführt. Über die GMV ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. Sind Wahlen Bestandteil der Versammlung, unterzeichnen zusätzlich die Mandatsprüfer.

(9) Die GMV ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einberufung durch die Versammlungsleitung festgestellt ist und neben der Versammlungsleitung und jeweils mindestens einem Vertreter der Rechnungs- und Mandatsprüfern noch weitere 5 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Verlassen Stimmberechtigte vorzeitig die GMV, ist dieses bzgl. der Beschlussfähigkeit protokollmäßig zu vermerken.

(10) Bei Beschlüssen der GMV entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen – Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.  Angefochtene Entscheidungen über Maßnahmen des Vorstandes bzgl. der Aufnahme von neuen Mitgliedern und durch den Vorstand gegenüber Mitgliedern unter Beachtung der Disziplinarordnung verfügte Maßnahme erfordern Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(11) Die GMV kann gemäß § 11 Absätze 1 a, 1 e und 1 h auf Antrag eines Mitgliedes aus sozialen, finanziellen und sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit beschließen, von der Beitragsordnung abzuweichen und ein Mitglied befristet oder dauerhaft von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags teilweise zu befreien bzw. im Einzelfall Fristverlängerungen zu gewähren.  Auf gleiche Weise kann die Befreiung bzw. gewährte Fristverlängerung für die Zukunft aufgehoben werden.

§ 12 Die Delegiertenversammlung (kurz: DV)

(1) Die DV tritt anstelle der GMV gemäß § 11 Absätze 1 - 8 bei mehr als 250 stimmberechtigten Zugehörigen zu den Ortsgruppen des PWB.

(2) Die Delegierten übernehmen die Zuständigkeiten und Rechtsstellung der Zugehörigen der Mitglieder nach § 8 und § 9, die sonst  für die GMV zutreffen. Der Delegiertenschlüssel wird durch den amtierenden Vorstand mit der Ankündigung der DV vorher festgelegt. Als Richtwert gilt 1:20 (ein Delegierter auf je zwanzig angefangene stimmberechtigte Zugehörige der Mitglieder des PWB). Vorstandsmitglieder nach § 13 Absätze 1 und 2 erhalten ein zusätzliches Mandat. Ein zusätzliches Mandat erhalten auch die Rechnungsprüfer, die Versammlungsleitung und die Mandatsprüfer. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Weitere Teilnehmer von Zugehörigen der Mitglieder des PWB sind als Gäste auszuweisen.

(3) Für außerordentliche Mitglieder und weitere Gäste gelten die Regelungen der GMV.

§ 13 Der Vorstand

(1) Mitglieder des Vorstandes des PWB  sind im Sinne des § 26 BGB
a)  der Vorsitzende
b) der erste Stellvertreter des Vorsitzenden
c) der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden
d) der Finanzwart

Der Vorsitzende vertritt die Belange des PWB allein gerichtlich und außergerichtlich.  Im Innenverhältnis gilt, bei Wegfall des Vorsitzenden wird dieses Recht durch die Funktionsträger in der Reihenfolge des § 13 Abs.1 b) bis d) dieser Satzung jeweils als Einzelperson vorübergehend bis zu einer Neuwahl allein ausgeübt.  

(2) Weitere Vorstandsfunktionen können besetzt werden:

a) Wanderwart

b) Wegewart

c) Natur- und Umweltwart

d) Kulturwart

e) Medienwart

f) Schriftführer

g) Jugendwart

(3) Alle Vorstandsfunktionen nach § 13 Absätze 1 und 2 sind Wahlfunktionen. Sie können nur von Zugehörigen der Mitglieder gemäß § 8 Absatz 3 besetzt werden. Die Wahlen sind funktionsbezogen durchzuführen. Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Funktionsübernahme des nächsten Vorstands im Amt. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vor Beendigung der Wahlperiode aus oder konnten nicht alle Wahlfunktionen besetzt werden, hat die nächstfolgende GMV eine Nachwahl durchzuführen. In diesem Fall endet die Wahlfunktion mit dem Ende der Wahlperiode aller Vorstandsmitglieder. Ein Vorstandsamt wird oder kann vorzeitig beendet werden durch Widerruf (Abwahl, Geschäftsfähigkeitsverlust), Rücktritt aus persönlichem oder wichtigem Grund, Tod sowie durch Verlust der Zugehörigkeit zu einem Mitglied des PWB. Ist der Vorstand vor Ablauf der Wahlperiode nicht mehr geschäftsfähig, sind Neuwahlen über eine Gesamtmitgliederversammlung durchzuführen. Mit der Neuwahl beginnt in diesem Falle eine neue Wahlperiode.

(4) Zum Vorstand im erweiterten Sinne – auch als erweiterter Vorstand bezeichnet – gehören zusätzlich die Vertreter des Mitgliederrates. Die Mitglieder des Mitgliederrates haben ein Rede- und Antragsrecht im Vorstand und unterliegen nicht der direkten Wahl durch die GMV. Die gleichzeitige Ausübung von Wahlfunktionen gemäß § 13 Absätze 1 und 2 ist möglich.

(5) Bei der GMV nicht zu besetzende bzw. zeitlich danach freiwerdende Wahlfunktionen können durch den Vorstand vorübergehend bis zur nächsten GMV mit Vertretern des Mitgliederrates besetzt oder den anderen gewählten Vorstandsmitgliedern zusätzlich übertragen werden. Die Übertragung hat keinen Einfluss auf das Stimmrecht – dieses kann nur durch Wahl über die GMV bzw. DV gewährt werden. Mehrfachfunktionen eines Vertreters im PWB erhöhen bei Abstimmung im Vorstand nicht die Stimmzahl des betreffenden Organmitgliedes.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der GMV. Die in der Finanzordnung festgelegten Reglungen sind für den Vorstand bindend. Notwendige Umschichtungen zwischen einzelnen Finanzpositionen innerhalb des Haushalts können mit Beschluss des Vorstandes vorgenommen werden. Offene Forderungen und offene Verbindlichkeiten, die zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres nicht ausgeglichen wurden, sind im folgenden Geschäftsjahr zusätzlich in den Haushalt aufzunehmen. Überschüsse eines
Geschäftsjahres sind als zweckgebundene (im Sinne Abgabenordnung § 62 Absatz 1 Nr. 1), als Wiederbeschaffungsrücklagen (nach Abgabenordnung § 62 Absatz 1 Nr. 2) bzw. als freie Rücklagen (entsprechend Abgabenordnung § 63 Absatz 1 Nr. 3) entsprechend  den Vorgaben der Finanzverwaltung zu registrieren bzw. satzungsgemäß zu verwenden.   

(7) Das Management von öffentlichen und privaten Zuwendungen – frühere Bezeichnung Spenden - ist konsequent nach den Vorgaben der Finanzverwaltung durch den Vorstand umzusetzen. Diese Mittel dürfen nur für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Zuwendungen dürfen nur freiwillig und vorteilsfrei an den PWB erfolgen.

(8) Hat der Zuwendende einen vertraglichen oder durch Satzungen, Ordnungen und Beschlüssen des PWB begründeten Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen gegenüber dem PWB, kann er freiwillig auf den Anspruch verzichten und ihm an Stelle der Geldzahlungen eine Zuwendungsbestätigung des PWB ausgestellt werden. Der Anspruch darf nicht überhöht, muss angemessen sein. Die Bundesfinanzverwaltung stellt dafür amtliche Vordrucke bereit. Alle Einzelheiten zum Anspruch und zum Verzicht müssen sich aus den Unterlagen des PWB ergeben. Zuwendungsbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge, Freizeitgestaltung und kulturelle Betätigungen werden seitens des PWB nicht ausgestellt.  Der Vorstand haftet für die ordnungsgemäße Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen.  

(9) Der Vorstand kann aus sozialen, finanziellen und sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit beschließen, von der Betreibung fälliger Mitgliedsbeiträge abzusehen. Er kann auch im Einzelfall abweichend von der Beitragsordnung auch eine Fristverlängerung für die Zahlung gewähren. Der Vorstand ist in diesem Fällen verpflichtet, auf der folgenden GMV über die Höhe des Verzichts und die Gründe zu berichten.

 (10) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke befristete Ausschüsse einzusetzen.  Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind im Vorstand zu beraten und zu entscheiden. 

(11) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des  PWB kann eine Geschäftsstelle eingerichtet und ein Geschäftsführer durch den Vorstand berufen werden. Inwieweit mit dem Geschäftsführer und  gegebenenfalls weiteren Personen Arbeitsverhältnisse eingegangen werden, entscheidet die Haushaltslage.   


§ 14 Die Rechnungsprüfer

Die von der GMV gewählten zwei Rechnungsprüfer haben alljährlich zeitlich vor der GMV das Kassenwesen des PWB zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Versammlung zu berichten. Bei Ordnungsmäßigkeit der Finanzgeschäfte beantragen die Rechnungsprüfer die Entlastung des gesamten Vorstandes. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von vier Jahren gewählt und dürfen weder Mitglied im Vorstand noch in einem von ihm eingesetzten Ausschuss sein. Ihre Wahlperiode ist in geeigneter Form zeitlich der Wahlperiode des Vorstandes anzugleichen. Die Rechnungsprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Wahlperiode bis zur nächsten Neuwahl von Rechnungsprüfern in ihrer Funktion. Wiederwahl ist zulässig. Einzelheiten zu den Wahlmodalitäten regelt die Wahlordnung des PWB.   


§ 15 Die Versammlungsleitung

 Die besteht aus dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer und wird durch die Stimmberechtigten für die Dauer der GMV bzw. DV gewählt. Der Versammlungsleiter führt die Tagung und erteilt auch das Rederecht an Anwesende. Das Rederecht kann durch vorherige Beschlussfassung zeitlich und themenbezogen begrenzt werden. Sind Wahlen Bestandteil der GMV bzw. DV, führt der Versammlungsleiter gleichzeitig diesen Wahlakt durch. Kandidiert der Versammlungsleiter selbst für eine Wahlfunktion, übernimmt der erste der  Mandatsprüfer zeitweilig die Aufgabe des Versammlungsleiters.   


§ 16 Die Mandatsprüfer

 Als Mandatsprüfer werden durch die Stimmberechtigten auf und für die Dauer der GMV bzw. DV mindestens zwei Personen gewählt, die im Falle von Wahlen im PWB  nicht zum Kandidatenkreis gehören dürfen. Sie ermitteln die Namen und die Anzahl  a) der anwesenden stimmberechtigten Zugehörigen der Mitglieder      bzw. der
    Delegierten gemäß § 8 Absatz 3;
b) der außerordentlichen Mitglieder gemäß § 8 Absatz 4;
c) der sonstigen und geladenen Gäste.   Sie überprüfen die
    Rechtmäßigkeit der Mandate und der erste Mandatsprüfer übergibt dem
   Versammlungsleiter einen zusammengefassten Bericht. Bei Wahlen nehmen die
   Mandatsprüfer gleichzeitig die Aufgabe der Stimmenauszählung wahr.   

 

§ 17  Haftungsbeschränkung

Die Organmitglieder des PWB gemäß § 13 bis § 16 dieser Satzung und vom PWB eingesetzte besondere Vertreter haften bei Schäden, die sie bei ihrer Tätigkeit im PWB verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und werden im Übrigen von der Haftung entsprechend §§ 31, 31a und 31b BGB freigestellt. Bei Aktivitäten von Organmitgliedern des PWB, die im Hoheitsbereich der Ortsgruppen liegen, gelten die Verantwortlichkeiten und Regeln der betreffenden Ortsgruppen.

§ 18 Die Potsdamer Wanderjugend

(1) Die Kinder und Jugendlichen der Zugehörigen der Mitglieder des PWB haben die Möglichkeit, sich in der Potsdamer Wanderjugend zu betätigen. Sie regeln ihre Angelegenheiten nach einer eigenen Ordnung und ihre Zusammenarbeit mit den für sie zuständigen Dachverbänden selbst.

(2) Sie werden durch den Jugendwart im  Vorstand zusätzlich vertreten. Der Jugendwart wird von der Potsdam Wanderjugend gewählt.  Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit sind Voraussetzung. Die Mandatsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Ordnung der Potsdamer Wanderjugend bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der GMV bzw. der DV des PWB.

§ 19 Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung des  PWB – mit Ausnahme einer Änderung des Vereinszwecks - beschließt seine GMV oder DV mit einer Mehrheit von einem Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.   


§ 20  Änderung der Satzung über den Vereinszweck

(1) Der Zweck ist der oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit des PWB. Er verbindet das gemeinsame Interesse aller Zugehörigen der OG des PWB. Eine diesbezügliche Veränderung gilt als Sonderreglung im Vereinsleben.

(2) Eine beabsichtigte Veränderung mit dem Ziel der Hauptausrichtung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bedeutet die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

(3) Die beabsichtigte Veränderung des Vereinszwecks darf nicht gegen die guten Sitten oder ein Gesetz verstoßen.  

(4) Zur Veränderung des Zwecks ist deshalb die Zustimmung aller stimmberechtigten Zugehörigen, die bei der Vereinigung PWB in den zu ihm zählenden jeweiligen OG registriert sind, erforderlich.
Der Text zur Satzungsänderung über die Änderung des Vereinszwecks muss durch den Vorstand des PWB über die Leiter der OG an den Abzustimmenden persönlich bis spätestens zwei Monate vor dem Abstimmungstermin zugestellt werden.

(5) Jeder Stimmberechtigte besitzt nur eine Stimme.

(6) Die Abstimmung über die Veränderung des Vereinszwecks erfolgt auf einer zu diesem Punkt einberufenen GMV oder DV. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der persönlich teilnehmenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Verhinderte stimmberechtigte Zugehörige der Ortsgruppen oder Nichtdelegierte müssen sich vorher schriftlich äußern (Briefwahl). Zusätzliches persönliches
Erscheinen zur GMV oder DVB  hebt die in der Briefwahl getroffene vorherige Entscheidung auf. Weitere Einzelheiten regelt Geschäftsordnung des PWB.

(7) Nicht abgegebene oder nicht ermittelbare Stimmabgaben, ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen gelten neben den abgegebenen Neinstimmen als Ablehnung der Änderung der Satzung über den Vereinszweck.

(8) Eine durch die GMV ober DV bestätigte Veränderung des Vereinszwecks gilt für außerordentliche Mitglieder des PWB als wichtiger Grund, ihre weitere Mitgliedschaft beim PWB zu überprüfen.

(9) Eine erfolgte Veränderung des Vereinszwecks ist außerordentlichen Mitgliedern, Sponsoren, Kooperationspartnern des PWB sowie seinen Dachverbänden unverzüglich durch den Vorstand des PWB mitzuteilen. Gleiches gilt für Mitteilungen an das Amtsgericht und die Finanzverwaltung.

§ 21 Sonstige Beschlussfassungen

(1) Auch ohne Versammlungen der Gremien, auf denen abzustimmen wäre, ist ein Beschluss gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Gremien ihre Zustimmung zu der Beschlussvorlage schriftlich erklären. Gesetzliche Grundlage hierfür ist BGB § 32 Abs. 2.

(2) Beim PWB betrifft das den Vorstand und die GMV bzw. die DV und nur Beschlüsse dieser Gremien, die ohne Diskussion oder weitere Dialoge möglich wären.  

(3) Dazu kann eine Briefwahl unter allen betroffenen Stimmberechtigten durchgeführt werden. Die Beschlussvorgabe für eine Zustimmung müssen mindestens zwei Monate vor dem Stichtag der Auswertung beim Stimmberechtigten persönlich vorliegen.

(4) Rückmeldungen der Stimmberechtigten sind verschlossen der Geschäftsstelle des PWB zu senden. Diese organisiert die Auswertung.  

(5)  Nicht abgegebene oder nicht ermittelbare Stimmabgaben, ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen gelten neben den abgegebenen Neinstimmen als Ablehnung.

(6) Damit ein Beschluss auf diese Weise in Kraft gesetzt werden kann, ist zwingend eine 100%ige schriftliche Zustimmung aller jeweils Stimmberechtigten erforderlich.       

§ 22 Auflösung

(1) Die Auflösung des  PWB kann durch eine außerordentliche GMV – ersatzweise durch eine DV - und mit einer qualifizierten Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die zum Zweck der Auflösung einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Grundes einberufen worden ist.

§ 23 Inkrafttreten

Die Satzung wurde mehrfach geändert. Sie wurde in der Gesamtmitgliederversammlung am 12.03.2016 von 100% der stimmberechtigten Anwesenden als Neufassung beschlossen.  Die Neufassung der Satzung  tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister der Stadt Potsdam in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige, am 15.03.2008 in Potsdam beschlossene Satzung außer Kraft gesetzt.   



Die Eintragung erfolgte unter dem 14.11.2016 (siehe Überschrift).
Der hier wiedergegebene Text ist eine wortgenaue Übernahme.

 
 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

An der Kreuzung der europäischen Fernwanderwege E10 / E11

Dieser Findling am Fuße des Wanderkreuzes hat einen Teil des Weges schon gemacht